Das hat das Pflegestärkungsgesetz II verändert

Seit dem Januar 2017 gilt das zweite Pflegestärkungsgesetz. Dies hat für einige Veränderungen im Bereich der Pflege gesorgt. So wurden beispielsweise die Pflegestufen abgeschafft. Sie wurden wie folgt durch die sogenannten Pflegegrade ersetzt.

Pflegegrade
Pflegegrade

In dieser Auflistung fehlt allerdings noch der Pflegegrad 1. Im System der Pflegestufen gab es noch kein Pendant, er wurde also ganz neu geschaffen. Den neuen Pflegegrad 1 können die Menschen bekommen, wie noch beweglich sind und über ihre geistigen Fähigkeiten verfügen. Sie benötigen nur in einem sehr geringen Umfang Unterstützung und können ihr Leben weitestgehend allein bestreiten.

Eine der größten Veränderungen ist übrigens die Tatsache, dass die eingeschränkte Alltagskompetenz nun zu einem um zwei Stufen höheren Pflegegrad führt. Das stärkt insbesondere die Situation von Personen mit Demenzerkrankungen. Sie wurden durch die eingeschränkte Alltagskompetenz zwar etwas höher eingestuft. Doch durch das Pflegestärkungsgesetz II sind sie nun um zwei Stufen gestiegen.

Die Pflegeversicherung stell dann monatlich einen höheren Betrag zur Verfügung und es können mehr Leistungen vom Pflegedienst genutzt werden. Zwar sind die Änderungen schon im Berufsalltag der Pflegedienste angekommen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Unklarheiten. Gerne informieren wir Sie im Rahmen unserer Pflegeberatung umfangreich und beantworten Ihre offenen Fragen.

Insgesamt soll das Pflegestärkungsgesetz II dafür sorgen, dass die betroffenen Personen so lange wie möglich in ihrem eigenen Haus leben können. Der Umzug in ein Pflegeheim soll immer erst dann stattfinden, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt. Wir von Herz fürs Hand verfolgen dieses Ziel ebenfalls und sorgen durch unsere umfangreiche häusliche Intensivpflege dafür, dass auch Menschen die dauerhaft beatmet werden müssen solange wie möglich Zuhause wohnen können. So können sie ihre Selbstständigkeit zumindest noch in einigen Bereichen beibehalten.


Das neue Begutachtungsassessment

Durch das Pflegestärkungsgesetz II wurde auch ein neues Verfahren etabliert, mit dem der Pflegegrad beurteilt werden kann. Wer schon in der Vergangenheit eine Pflegestufe hatte, muss diesen Prozess aber nicht noch einmal durchlaufen.

Das neue Begutachtungsassessment (NBA) nutzt ein Punktesystem. Aus der Summe der Punkte ergibt sich dann der Pflegegrad.

Die zu beurteilenden Kriterien sind in §14 des Elften Sozialgesetzbuches vermerkt. Diese sind wie folgt:

  • Die Mobilität.
  • Die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten.
  • Die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen.
  • Die Fähigkeit zur Selbstversorgung.
  • Die Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen.
  • Die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte.